Das Jahr 2018 bringt für Online-Händler und Unternehmen, die Internetseiten betreiben, einige Neuerungen, die zu beachten sind. Ausgangspunkt für die neuen Regeln ist eine Verordnung, die schon am 24.05.2016 in Kraft getreten ist. Damals wurde die EU-weite Neufassung von Datenschutz, Verbraucherschutz und anderen wichtigen Regeln in der Öffentlichkeit kaum beachtet. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) war im Mai 2016 für das gesamte Gebiet der Europäischen Union in Kraft gesetzt worden. Wichtige Bestimmungen zum Datenschutz, zur Breite des Angebots im Online-Handel, beim Streaming von Inhalten und zu den Bezahlverfahren werden allerdings erst im Jahr 2018 wirksam. Die Missachtung dieser Vorschriften kann dann dazu führen, dass Online-Händler und Anbieter von Internet-Plattformen Abmahnungen, die mit teuren Strafversprechen und hohen Anwaltsgebühren einhergehen, erhalten.
Verbraucherschutz und Verbraucher-Datenschutz
Der Verbraucher wird es zunächst als positive Nachricht registrieren, dass es nach dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) am 25.05.2018 nicht mehr zulässig sein wird, für bestimmte Zahlverfahren im Online-Handel Zusatzgebühren zu verlangen. Online-Händler sollten ihre Geschäftsbedingungen überprüfen und eventuell vorhandene Klauseln rechtzeitig beseitigen.
Nicht so offensichtlich spürbar, aber dennoch verbraucherfreundlich sollen sich auch die im Mai 2018 mit der DSGVO einzuführenden neuen Regelungen für den Datenschutz auswirken. Internethandel oder sonstige Online-Aktivitäten lassen sich nicht ohne Verarbeitung von persönlichen Daten der Nutzer durchführen. Innerhalb der Europäischen Union soll nun ein grenzenloser Austausch von Daten möglich werden, weil sich niemand mehr auf unterschiedliche Datenschutzregeln berufen kann. Die neuen Vorschriften sehen vor, dass auf jeder Webseite im Geltungsbereich der DSGVO eine Datenschutzerklärung bereitgehalten wird. Kontaktformulare, die zur beschleunigten Kommunikation zwischen Kunde und Händler angeboten werden, müssen nach den Vorschriften der DSGVO zukünftig verschlüsselt werden. Die Anforderungen an Einverständniserklärungen im Bereich der Datenvereinbarung erhöhen sich.
Gern prüfen wir Ihre Online-Formulare und ersetzen diese bei Bedarf durch verschlüsselte Kontaktformulare, die den Anforderungen der DSGVO entsprechen.
Vereinheitlichung europäischer Richtlinien
Die Bestimmungen der DSGVO werden im Mai 2018 in allen der Europäischen Union angehörenden Ländern wirksam. Das bedeutet für Online-Händler unter anderem, dass sie ihr Angebot nicht mehr auf bestimmte Länder begrenzen dürfen. Angebote in Online-Shops werden im gesamten Geltungsbereich der DSGVO gleich zu behandeln sein.
Die Wirksamkeit der neuen Verordnung beendet auch das sogenannte „Geo-Blocking“ bei Streaming-Angeboten. Wird das Streamen von Internet-Inhalten angeboten, muss auch dieses Angebot für sämtliche in der Europäischen Union verbundenen Länder gelten.
Urheberechte an Produktbildern und Beschreibungen
Ein häufiges Streitthema waren in der Vergangenheit die Rechte von Plattformbetreibern an dort von Händlern eingebrachten Produktbildern. Große Anbieter wie Amazon und ebay behalten sich vor, eingebrachte Produktbilder auch anderen Anbietern zur Verfügung zu stellen, die das gleiche Produkt über die Plattform anbieten wollen. Mit Wirkung ab Februar 2018 wird vorgeschrieben, dass alle Gewerbenutzer, die auf der ebay-Handelsplattform Ware anbieten wollen, ihre Produktfotos dem Plattformbetreiber so zur Verfügung stellen müssen, dass dieser die Nutzungsrechte ausüben, also auch übertragen, kann. Neben Fotos sollen auch Inhaber der Urheberrechte geschützter Produktbeschreibungen und Videos zu angebotenen Produkten zur Abtretung in einen allgemeinen Datenpool verpflichtet werden.
Rechtzeitiger Check schützt vor Abmahnwellen
Online-Händler und Seitenbetreiber sollten in Anbetracht der Tatsachen nicht zu lange zögern, sich mit den Neuregelungen zu beschäftigen. Sinnvoll dürfte es sein, einen generellen rechtlichen Check mit besonderem Schwerpunkt auf neue DSGVO-Regelungen in Angriff zu nehmen. Dabei ist der kompetente Rat eines in Urheberrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht erfahrenen Rechtsanwalts von großem Vorteil. Es muss, wie bei allen Neuregelungen mit datenschutzrechtlichem, urheberrechtlichem oder wettbewerbsrechtlich relevantem Hintergrund damit gerechnet werden, dass Mitbewerber und ihre abmahnfreudigen Rechtsvertreter kurz nach Wirksamwerden der neuen Bestimmungen besonders aufmerksam sind und möglicherweise wahre Abmahnwellen auslösen.